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Übersicht: Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG)
Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der einzelnen Paragraphen des TKBG. Den vollständigen Gesetzestext findest du in der Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank.
§ 1 – Kostenbeteiligung
Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten wird von den Eltern eine Kostenbeteiligung erhoben. Diese besteht aus einem einkommensabhängigen Betreuungsanteil und einem Verpflegungsanteil.
§ 2 – Bemessungsgrundlage der Kostenbeteiligung
Bemessungsgrundlage ist das Brutto-Familieneinkommen des vorletzten Kalenderjahres. Berücksichtigt werden die Einkünfte der Eltern sowie bestimmte steuerfreie Bezüge. Bei mehreren Kindern in Betreuung gibt es Ermäßigungen.
§ 3 – Höhe der Kostenbeteiligung
Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Einkommen, der Betreuungszeit und dem Alter des Kindes. Die konkreten Beträge ergeben sich aus den Anlagen zum Gesetz. Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 und 2 ist die Betreuung kostenfrei.
§ 4 – Individuelle Berechnung, Härteregelung
Auf Antrag kann eine individuelle Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgen, wenn das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger ist als das der Bemessungsgrundlage. In Härtefällen kann die Kostenbeteiligung ermäßigt oder erlassen werden.
§ 4a – Angebote an Schulen
Regelt die Betreuungsmodule an offenen und gebundenen Ganztagsschulen der Primarstufe sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Die Module umfassen Frühbetreuung (6:00–7:30), Nachmittagsbetreuung (13:30–16:00) und Spätbetreuung (16:00–18:00). Die Kostenbeiträge richten sich nach Anlage 2 bzw. Anlage 2a.
§ 5 – Festsetzung der Kostenbeteiligung
Die Kostenbeteiligung wird durch das zuständige Jugendamt festgesetzt. Die Eltern sind zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet.
§ 6 – Beginn und Ende der Kostenbeteiligung
Die Kostenbeteiligung beginnt mit dem Monat der Aufnahme in die Betreuung und endet mit dem Monat des Ausscheidens. Bei Änderung der Verhältnisse ist eine Neuberechnung möglich.
§ 7 – Ausführungsvorschriften, Verwaltungsverfahren
Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dies betrifft insbesondere die nähere Bestimmung des Einkommens und das Verwaltungsverfahren.
§ 9 – Inkrafttreten
Das Gesetz ist in der Fassung vom 23. April 2010 in Kraft getreten. Die hier verwendeten Kostentabellen gelten ab 01.08.2022.